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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2008/250)

Zusammenfassung des Urteils IV 2008/250: Versicherungsgericht

Dem Beschwerdeführer wurde die Invalidenrente aufgrund einer Neuberechnung infolge seiner Scheidung herabgesetzt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen setzte die Rente ab Februar 2008 herab und forderte zu viel bezahlte Rentenleistungen zurück. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung, da er die Begründungspflicht verletzt sah. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Neuberechnung aufgrund der Einkommensveränderung durch die Scheidung gerechtfertigt sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, legte die Gerichtskosten von CHF 600 fest und entschied, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2008/250

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2008/250
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2008/250 vom 01.12.2009 (SG)
Datum:01.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 29quinquies AHVG. Rentenherabsetzung infolge Neuberechnung mit Einkommensteilung (und gegenseitiger Anrechnung) im Fall einer Scheidung. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt im Beschwerdeverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009, IV 2008/250).
Schlagwörter: Rente; Einkommen; Renten; Verfügung; Anpassung; Beschwerdeführer; Scheidung; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Einkommens; Entscheid; Neuberechnung; Recht; Versicherungsgericht; Gallen; Kinderrente; Kantons; Jahreseinkommen; Anspruch; Berechnung; Versicherungsgerichts; Ehegatten; Erziehungsgutschriften; Rückforderung; Begründung; Verletzung; Eintritt; Versicherungsfall
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 31 AHVG ;Art. 42 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:115 V 308; 116 V 187; 119 V 431; 127 V 466;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2008/250

Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Entscheid vom 1. Dezember 2009 in Sachen

B. ,

Beschwerdeführer, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Rentenrevision (Neuberechnung) Sachverhalt:

A.

    1. Dem 1954 geborenen B. sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am

      18. Februar 2004 ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % und durch eine weitere Verfügung vom 19. Mai 2004 auch ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zu (samt Zusatzrente und einer Kinderrente). Die Rente basierte auf der Vollrentenskala und auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von im Jahr 2002 Fr. 81'576.--. Berücksichtigt wurden für 9.5 Jahre Erziehungsgutschriften. Die Hauptrente machte im Jahr 2002 monatlich Fr. 2'060.-- aus, die Zusatzrente Fr. 618.-- und die Kinderrente Fr. 824.--. Es handelte sich um die Maximalrenten. In den Jahren 2003 und 2004 betrug die Hauptrente Fr. 2'110.--, die Zusatzrente Fr. 633.-- und die Kinderrente Fr. 844.-- (vgl. Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/ EO: Erhöhung der Jahreseinkommen um 2.4 %). In den Jahren 2005 und 2006 beliefen sich die Beträge auf Fr. 2'150.--, Fr. 645.-- und Fr. 860.-- (vgl. VO 05: Erhöhung um

      1.9 %); in den Jahren 2007 und 2008 auf Fr. 2'210.--, Fr. 663.-- und Fr. 884.-- (vgl. VO 07: Erhöhung um 2.8 %). Nach Aufhebung der Zusatzrente im Jahr 2008 hat der Versicherte somit insgesamt Rentenleistungen von Fr. 3'094.-- (Fr. 2'210.-- Hauptrente und eine Kinderrente von Fr. 884.--) bezogen.

    2. Am 30. Januar 2008 wurde die Ehe des Versicherten geschieden.

    3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 setzte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Februar 2008 auf Fr. 2'698.-- (Fr. 1'927.-- Hauptrente und Fr. 771.-- Kinderrente) pro Monat herab. Es handle sich um die Neuberechnung der Rente infolge Scheidung. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 58'344.-- (in den Ehejahren seien die Einkommen geteilt). Betreffend die vier Monate Februar bis Mai 2008 forderte sie ausserdem insgesamt Fr. 1'584.-- zuviel bezahlte Rentenleistungen zurück und verrechnete die Rückforderung mit der für Juni 2008 geschuldeten Rente.

B.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. Mai 2008. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rentenleistungen, eventualiter die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Begründung der Neuberechnung und Rückforderung. Die angefochtene Verfügung sei ohne jeden Hinweis auf die angewendeten Rechtsnormen und in Verletzung der Begründungspflicht ergangen. Deshalb sei es ihm nicht möglich, ihre Richtigkeit zu prüfen und Einwände sachlich zu begründen. Seit der Zusprechung der Rente ab Mai 2002 hätten sich seine Verhältnisse durch die Scheidung geändert, allerdings erst auf Ende Januar 2008. Für den weiteren Rentenanspruch seien die damaligen Berechnungsgrundlagen massgebend. Das Einkommenssplitting sei unter anderem im zweiten Rentenfall anzuwenden. In keiner Art würden aber die

einschlägigen Bestimmungen von Art. 29 bis 33ter AHVG besagen, dass bei einer

Scheidung ohne zweiten Rentenfall ein Revisions- Wiedererwägungsgrund für eine laufende Invalidenrente bestehe, zumindest nicht, was das massgebende durchschnittliche Einkommen anbelange.

C.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die beigelegte Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse A. . Jene Kasse hatte am 2. Juli 2008 erklärt, für die maximale Vollrente (der Skala 44) seien die AHV-Beiträge bzw. Einkommensgutschriften des Beschwerdeführers vom 1. Januar 1975 bis

31. Dezember 2001 und während 19 Jahren angerechnete halbe Erziehungsgutschriften massgebend gewesen, und zwar gemäss Art. 29 bis 33ter AHVG. Am 30. Januar 2008 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden. Nach Art. 31 AHVG habe eine Neuberechnung mit geteilten

Einkommen während der Ehe zu erfolgen, wobei die übrigen Parameter (wie Eintritt des Versicherungsfalles und anrechenbare Erziehungsgutschriften) unverändert blieben. Von der Ehescheidung habe sie (die Ausgleichskasse) durch die Anmeldung der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Einkommensteilung erfahren, welche die Beschwerdegegnerin ihr zuständigkeitshalber zugestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die auf sämtlichen Verfügungen erwähnte Meldepflicht verletzt. Die erforderliche Neuberechnung habe bei gleich gebliebener Skala und ebensolchen

Erziehungsgutschriften, aber wesentlich geringerer Einkommenssumme zu einem Einkommensdurchschnitt von Fr. 54'384.-- im Jahr 2002 bzw. Fr. 58'344.-- im Jahr 2008 geführt und somit ab Februar 2008 zu einer tieferen Rente. Es sei eine Folge der Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer, dass eine Rückforderung und eine Verrechnung hätten verfügt werden müssen.

D.

Von der ihm mit Schreiben vom 8. Juli 2008 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers anpassungsweise ab 1. Februar 2008 herabgesetzt, eine Rückforderung von Fr. 1'584.-- gestellt und diese mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung der laufenden Rente für Juni 2008 verrechnet.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Der angefochtenen Verfügung konnte er entnehmen, dass es sich um eine Neuberechnung der Rente infolge der Scheidung handle. Ausserdem, dass neu ein erheblich tieferes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen eingesetzt war, was damit begründet wurde, dass das Einkommen in den Ehejahren geteilt worden ist. Die übrigen Elemente der Berechnung (Beitragsdauer, Erziehungsgutschriften, Rentenskala) blieben sich gleich. Dass die Zusammensetzung des herabgesetzten massgebenden Jahreseinkommens nicht im Detail erklärt wurde, ist allerdings als Verletzung der Begründungspflicht zu betrachten. Vor allem aber hat es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, dem Beschwerdeführer durch einen Vorbescheid rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt nämlich die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein

Leistungsbegehren den Entzug die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Eine Beschränkung des Vorbescheidsinhalts auf die "IV-spezifischen" Elemente lässt sich nicht rechtfertigen; es würde dem klaren Wortlaut des Art. 57a Abs. 1 IVG widersprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S W. vom 12. Februar 2008, IV 2006/205, unter Hinweis auf den früheren Entscheid i/S K. vom 4. Oktober 2007, IV 2007/90). Das Bundesgericht hat zumindest für den hier zu beurteilenden Fall der Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente festgehalten, es dürfte sich eine vorherige Anhörung (wenn auch nicht ein Vorbescheid) aufdrängen, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei (BGE

134 V 97). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings als geheilt gelten (da sich der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. Juni 2007, I 496/06). Eine Rückweisung der Sache würde ausserdem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 14. Juli 2006,

I 193/04; BGE 116 V 187 E. 3d), was eine Heilung rechtfertigt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 16. Juni 2008, IV 2008/8). Der Beschwerdeführer selber gibt der materiellen Behandlung der Sache den Vorzug.

3.

Der Beschwerdeführer bezog vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt auf formell rechtskräftige Verfügungen eine ganze Rente von zuletzt im Jahr 2008 (Januar) Fr. 2'210.-- pro Monat zuzüglich eine Kinderrente von Fr. 884.--, total also von

Fr. 3'094.--. Diese Rente war aufgrund der Beitragsdauer, des Einkommens und der Gutschriften aus den Jahren 1975 bis 2001 berechnet worden. Die Berechnung hatte sich auf folgende Grundlagen gestützt: Für die Berechnung der ordentlichen Renten der IV sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 32 ff. IVV). Für die

Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre,

Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres [hier 1975] und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter Tod) [hier 2001] berücksichtigt. Es hatte sich dabei eine vollständige Beitragsdauer ergeben, sodass die Vollrentenskala 44 zur Anwendung kommen konnte. Insgesamt ergab sich in den massgebenden Beitragsjahren ein Einkommen von Fr. 1'589'707.--. Weil das erste Beitragsjahr 1975 war, konnte ein Aufwertungsfaktor von 1.151 berücksichtigt werden, womit sich ein Einkommen von Fr. 1'829'753.-- ergab. Im Durchschnitt der 27 Jahre machte das Einkommen

Fr. 67'769.-- aus. Zusammen mit durchschnittlich Fr. 13'047.-- Gutschriften stellte sich das Einkommen auf Fr. 80'816.--. Aufgerundet auf das nächste Vielfache von

Fr. 1'236.-- macht das Fr. 81'576.--. Da dieser Wert über Fr. 74'160.-- liegt, konnte

2002 die maximale Rente zugesprochen werden.

4.

    1. Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses (vgl. BGE 115 V 308). Ergibt sich nachträglich eine Änderung der Rechtslage des Sachverhalts, hat eine Anpassung zu erfolgen. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger anderseits auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c).

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Anpassungsgrund vorliege. Es hat sich allerdings durch die Scheidung des Beschwerdeführers eine Veränderung im Sachverhalt ergeben, welche einen Anpassungsbedarf ergab.

    3. Denn nach Art. 29quinquies AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

      a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Abs. 3). Nach Abs. 4 unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur

      Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. Artikel 29 bis Absatz 2 bleibt vorbehalten.

    4. Nicht nur im zweiten Versicherungsfall, sondern auch im Falle der Scheidung der Ehe erfolgt somit eine Teilung und hälftige Anrechnung der Einkommen aus den Ehejahren. Die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe erzielt haben, werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Zu teilen waren vorliegend demnach die Einkommen der Jahre 1982 (Jahr nach dem Jahr der Eheschliessung) bis 2001 (31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Beschwerdeführer). Entsprechend wurden die Einkommenssumme von

Fr. 1'417'311.-- des Beschwerdeführers und die Einkommenssumme von Fr. 150'640.-- seiner Ehefrau geteilt (Fr. 708'655.--; Fr. 75'320.--). Wie der

Beschwerdeführer zu Recht darlegt, bleiben, wenn die Rente wegen einer Auflösung der Ehe neu festgesetzt werden muss, die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend (Art. 31 AHVG). Von den ursprünglich für den Beschwerdeführer massgeblichen Fr. 1'589'707.-- waren demnach Fr. 708'655.-- in Abzug zu bringen und Fr. 75'320.-- waren hinzuzurechnen. Es ergab sich auf diese Weise neu ein Saldo von noch Fr. 956'368.-- (bzw.

Fr. 956'372.--, wobei sich diese Differenz nicht auswirkt). Aufgewertet um 1.151

machte dies Fr. 1'100'780.-- aus, und im Durchschnitt pro Jahr (durch 27) Fr. 40'770.--. Zusammen mit den durchschnittlich Fr. 13'047.-- Gutschriften ergab sich ein Betrag von Fr. 53'817.--. Das nächst höhere Vielfache von Fr. 1'236.-- lag nun bei

Fr. 54'384.--. Angepasst bis zum Jahr 2008 (VO 03 2.4 %, VO 05 1.9 %, VO 07 2.8 %)

ergeben sich Fr. 58'338.-- bzw. als Vielfaches von Fr. 1'326.-- Fr. 58'344.--. Dieses - im Vergleich zu früher tiefere - massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen war nach der Einkommensteilung und -anrechnung für die Rente des Beschwerdeführers nun zu berücksichtigen. Gemäss den Rententabellen 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherungen beträgt eine Vollrente (also der Skala 44) bei diesem Einkommen Fr. 1'927.-- und eine Kinderrente Fr. 771.--, wie die Beschwerdegegnerin sie korrekt zugesprochen hat.

5.

    1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad ändert (Abs. 1), nach Abs. 2 wird auch jede andere formell rechtskräftig gewordene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Mit der Scheidung hat sich wie erwähnt eine anspruchserhebliche Sachverhaltsveränderung - damit ein Anpassungsbedarf - ergeben, die erst durch die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2008 berücksichtigt wurde. Eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ist gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/ S L.F. vom 22. April 2005, P 51/04). Die richtige Rechtsanwendung bei Dauerleistungen verlangt - dies stellt die Grundregel des Anpassungsrechts dar - die sofortige Anpassung ab dem Veränderungszeitpunkt, um die materielle Richtigkeit der Dauerleistungsverhältnisse herzustellen. Wo positiv-rechtliche Anpassungsregeln die rückwirkende (d.h. bei der Veränderung eingreifende) Anpassung punktuell ausschliessen, handelt es sich um Abweichungen vom Grundsatz der Anpassung auf den Veränderungszeitpunkt (für Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV etwa der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S.P. vom

      22. September 2005). Für Invalidenrenten sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. Art. 85

      Abs. 2 IVV) eine solche Ausnahme (Anpassung erst auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung) vor. Eine Herabsetzung Aufhebung erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV hingegen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Ausnahme gemäss Art. 85 Abs. 2 und

      Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV betrifft allein die Überprüfung der invaliditätsmässigen

      Anspruchsvoraussetzungen, um die es bei der Neuberechnungspflicht bei einer Scheidung aber nicht geht. Für den AHV-analogen Sachverhalt bleibt es demnach - auch unter der Geltung des ATSG (früher Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG, vgl. BGE 119 V 431 E. 2 zuoberst) - bei der Grundregel des Anpassungsrechts (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 25. Februar 2005, I 632/04, E. 5, e contrario). Da die Scheidung des Beschwerdeführers im Januar 2008 rechtskräftig

      wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin seine Rente mit

      Wirkung ab 1. Februar 2008 herabgesetzt hat.

    2. Als Folge der Neuberechnung kam es zu einer Rückforderung von während den vier Monaten Februar bis Mai 2008 zu viel bezahlten Rentenbetreffnissen, welche die Beschwerdegegnerin mit der Rente für Juni 2008 verrechnete. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.

6.

    1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

    2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer unterliegt und hätte deshalb die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Indessen bildete die (hier geheilte) Verletzung des rechtlichen Gehörs mindestens zum Teil Anlass für die Beschwerdeerhebung, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten von Fr. 300.-- ist durch seinen geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 600.-- getilgt und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und

    dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird an seinen Anteil der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- angerechnet; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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